Schweiz. Stempelfabrikanten-Verband

Wer oder was ist der SSV-USFT?

Unser Ziel ist es, unseren Mitgliedern und allen Interessierten, das Produkt Stempel in seiner kompletten Vielfalt näher zu bringen. Der SSV-USFT soll auch als Plattform für einen regen Austausch an Informationen und Wissen bieten. Falls Sie bereits Mitglied sind, können Sie sich mit den Logindaten anmelden. Falls Sie Interesse haben, ein Mitglied des Schweiz. Stempelfabrikanten Verbandes zu werden, können Sie unter Beitrittsgesuch einen Antrag stellen. Wir freuen uns auf Sie!

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Vorteile als

Verbandsmitglied

Informationen

über das Gewerbe auf direktem und schnellstem Weg erhalten.

Gesamtauftritt

des Stempelgewerbes gemeinsam beeinflussen.

Austausch

unter Berufskollegen über technische oder allgemeine Anliegen.

Vorstellungen

von Produkten durch Hersteller und Lieferanten erfahren.

Unser

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Am besten Sie nehmen per E-Mail kontakt mit uns auf. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.



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Statuten des

Schweiz. Stempelfabrikanten-Verbandes

1. Name, Zweck, Sitz und Dauer

Art. 1

Unter dem Namen SCHWEIZERISCHER STEMPELFABRIKANTEN-VERBAND (SSV) UNION SUISSE DES FABRICANTS DE TIMBRES (USFT) besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz des jeweiligen Wohnortes des Präsidenten ein Verband gemäss Art. 60 ff ZGB. Er hat den Zweck, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, die Grundsätze ehrbaren Geschäftsgebarens hochzuhalten und den freien Meinungsaustausch über alle beruflichen Fragen herbeizuführen.

2. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglied des Verbandes kann jeder in der Schweiz ansässige Stempelfabrikant werden. Die Mitgliedschaft bezieht sich grundsätzlich auf Geschäftsbetrieb (juristische oder natürliche Person), doch ist dieser berechtigt, sich bei allen Anlässen durch einen unterschriftsberechtigten Angestellten vertreten zu lassen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 3

Die Höhe der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages werden jeweils von der Generalversammlung festgelegt. Neumitglieder, welche ein bereits bestehendes Geschäft eines Mitgliedes übernehmen, entrichten keine Eintrittsgebühr.

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt, welcher nur auf Jahresende, nach vorangegangener sechs Monatiger Kündigung, durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten geschehen kann.
  2. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied sich der Zugehörigkeit als unwürdig erweist.
  3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Für ihre dem Verband gegenüber eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bleiben dieselben indessen nach wie vor haftbar.

3. Organe des Verbandes

Art. 5
  1. A) die Generalversammlung
  2. B) der Vorstand
  3. C) die Rechnungsrevision
Art. 6

Die Generalversammlung als oberstes Organ des Verbandes versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft ein Besprechungsgegenstand es fordert, mindestens aber einmal im Jahr, zur Pflege und Erhaltung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern, wobei abwechslungsweise ein anderer Ort, an dem ein Mitglied wohnt, zu bestimmen ist.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies begehrt.

Art. 7

Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt mindestens 30 Tage vorher, und zwar schriftlich unter Angabe der Traktanden.

Art. 8

An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Art. 9

Folgende Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Anwesenden gefasst:

  1. a) Wahl des Vorstandes
  2. b) Wahl des Rechnungsrevisors
  3. c) Genehmigung von Jahres- und Kassabericht
  4. d) Erstellung von Kalkulationsgrundlagen für Stempel
  5. e) Festsetzung der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages
  6. f) Erarbeiten einer Rabattempfehlung
  7. g) Mitglieder-Ausschluss
  8. h) Anträge

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Wunsch der Mehrheit der Anwesenden können diese geheim durchgeführt werden. Anträge sind 40 Tage im Voraus dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 10

Nachstehende Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst werden:

  1. a) Statuten-Revision, mit Ausnahme von Art. 3
  2. b) Auflösung des Verbandes
Art. 11

Mitglieder, welche unentschuldigt der Generalversammlung fernbleiben, haben CHF 100. — an die Verbandskasse zu entrichten.

  1. B) Der Vorstand
Art. 12

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 13

Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Verbandes, vertreten ihn nach aussen und erledigen alle Angelegenheiten, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.

Der Präsident leitet alle Geschäfte und Versammlungen, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident. Der Sekretär führt an allen Versammlungen ein Protokoll über Verhandlungen und Beschlüsse. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Der Beisitzer unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder nach Bedarf.

Art. 14

Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuen.

Art. 15

Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 16

Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern auf dem Zirkularweg wichtige Beschlüsse, Anordnungen und Mutationen bekannt zu geben.

Art. 17

Namens des Verbandes führen die rechtsverbindlichen Unterschrift der Präsident, in dessen Verhinderungsfalle der Vizepräsident, mit dem Sekretär oder Kassier je kollektiv zu Zweien. D) Die Rechnungsrevisoren

Art. 18

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren ein Rechnungsrevisor. Der Rechnungsrevisor prüft die Rechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

4. Rechnungswesen

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 20

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er hat auf Ende eines Kalenderjahres die Bilanz zu ziehen und die Rechnung abzuschliessen.

Art. 21

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

5. Auflösung des Verbandes

Art. 22

Die Auflösung des Verbandes erfolgt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und, wenn eine solche 2/3 der anwesenden Mitglieder an einer Generalversammlung beschliessen. Die Versammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet zu-gleich auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

6. Schlussbestimmungen

Art. 23

Die Statuten sind ursprünglich an der Generalversammlung vom 28. Oktober 1932 Genehmigt worden.

Sie wurden ergänzt an der Generalversammlung vom 5. Juli 1948, 7. Mai 1966, 11. April 1975 und totalrevidiert an der Generalversammlung vom 9. Mai 1997.

Der Präsident: Michael Gugelmann-Stüdeli
Die Sekretärin: M. Zünd